BGH Urteil: Vermieter müssen Schönheitsreparaturen zahlen
Der Bundesgerichtshof entschied am Mittwoch, den 08. Juli 2020 in einem Urteil (Az.: VIII ZR 163/18 u.a.), dass langjährige Mieter ihren Vermieter zur Renovierung des betreffenden Mietobjektes verpflichten können – vorausgesetzt
- der Zustand der Wohnung hat sich seit dem Einzug deutlich verschlechtert und
- die Mieter beteiligen sich an den Renovierungskosten.
Dieses Urteil ist übertragbar auf alle Mieter, die ihre Wohnung im unrenovierten Zustand bezogen haben.
Vermieter verweigert Renovierungsarbeiten
Hintergrund des Urteils waren zwei Fälle aus dem Raum Berlin. Die Mieter hatten die betreffenden Wohnungen vor Jahren unrenoviert übernommen, weshalb sie die Renovierungsklausel im Mietvertrag außer Acht lassen konnten. Da sich der Zustand der Wohnungen mit der Zeit verschlechterte, verlangten sie von ihren Vermietern, Renovierungsarbeiten durchzuführen – jedoch vergebens. Die Vermieter weigerten sich und beide Fälle landeten in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof.
Schönheitsreparaturen: BGH entscheidet sich für Kompromiss
Schon 2015 entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 18.3.2015 (Az.: VIII ZR 185/14), dass Mieter nicht zu Schönheitsreparaturen wie dem Streichen oder Tapezieren ihrer beim Einzug unrenovierten Wohnung verpflichtet werden können. Sie können also nicht dazu gezwungen werden, ihre Wohnung in einem besseren Zustand wieder ab zu geben, als sie sie erhalten haben. Allerdings war bisher unklar, ob Mieter ihren Vermieter rechtlich dazu zwingen können, für die Renovierung zu zahlen oder, ob sie sich mit der unrenovierten Wohnung zufriedengeben müssen.
Mieter und Vermieter übernehmen je 50 Prozent
Die Antwort des BGHs kommt einem Kompromiss gleich: Die Kosten sollten zu je 50 Prozent vom Vermieter und Mieter getragen werden. Der Vermieter muss seiner Instandhaltungspflicht auch dann nachkommen, wenn sich die Wohnung bei Einzug der Mieter im unrenovierten Zustand befand, sich dieser Zustand im Laufe der Zeit allerdings deutlich verschlechtert hat, so die Karlsruher Richter. Mit Abschluss der Renovierung wäre die Wohnung dann jedoch in einem besseren Zustand als im Mietvertrag festgehalten, weshalb der Vermieter dann vom Mieter verlangen darf, sich an den Renovierungskosten zu beteiligen.